Ein Wildunfall unterliegt in Deutschland verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, wobei die unverzügliche Meldung zentral ist.
Rechtliche Grundlagen (Paragraphen)
§ 34 StVO (Unfallbeteiligte): Nach jedem Verkehrsunfall, auch mit Wild, sind Sie verpflichtet, die Unfallstelle abzusichern. Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Landesjagdgesetze (LJG): In den meisten Bundesländern (z. B. Brandenburg, Hessen, Bayern) besteht eine gesetzliche Meldepflicht für Wildunfälle. Ein Unterlassen kann hier mit Bußgeldern belegt werden.
§ 292 StGB (Jagdwilderei): Wer das tote oder verletzte Tier einfach mitnimmt, macht sich der Jagdwilderei strafbar.
§ 17 TierSchG (Tierschutzgesetz): Ein verletztes Tier an der Unfallstelle zurückzulassen und qualvoll verenden zu lassen, kann als Tierquälerei gewertet werden.
Wann wird der Jagdpächter informiert?
Der Jagdpächter (oder der zuständige Förster) muss unverzüglich nach dem Unfall informiert werden.
Bundesjagdgesetz (BJagdG) (z.B. § 2 Abs. 1 Nr. 1 für Haarwild - Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs, Hase)
Direkte Information: Wenn Sie die Kontaktdaten des Jagdpächters haben, können Sie diesen direkt anrufen.
Information über die Polizei: In den meisten Fällen verständigt der Autofahrer die Polizei (Notruf 110), welche dann den zuständigen Jagdpächter kontaktiert.
Dies ist auch dann notwendig, wenn das Tier flüchtig ist (weggelaufen), damit der Jäger eine Nachsuche mit einem Hund einleiten kann.
Wildunfallbescheinigung: Die Information des Pächters oder der Polizei ist zudem Voraussetzung, um eine Wildunfallbescheinigung für die Versicherung (Teilkasko) zu erhalten.
Hinweis: "Fahrerflucht" im Sinne des § 142 StGB liegt bei einem reinen Wildunfall ohne Fremdschaden (z. B. an Leitplanken) meist nicht vor, da das Tier rechtlich als "Sache" ohne Eigentümer im Sinne des Verkehrsrechts gilt, jedoch greifen die oben genannten Bußgelder der Jagdgesetze.
